Newsletter 03/2016"Der Königsweg... -Honorar-Finanzanlagenberatung" |
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Bei Politikern und Verbraucherschützern gilt die Honorarberatung als Königsweg.Nach Ansicht ihrer Befürworter dient sie, anders als die Beratung mit Provisionsvergütung, ausschließlich dem Kundeninteresse. Nachfolgend einige Gedankengänge und Informationen zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung. Viel Spaß beim Lesen. "Der Königsweg... Honorarberatung" |
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"Wer Provisionen vereinnahmt, ist ein Vermittler und wer Honorare nimmt ein Berater, der ausschließlich im Lager des Mandanten steht." Verbraucher kennen Vergütungssysteme nicht Dass hier tatsächlich eine große Wissenslücke in der Bevölkerung existiert, bestätigt eine Umfrage des PFI Private Finance Institute der EBS Business School. Ein Großteil der Bundesbürger hält demnach Beratungsleistungen von Banken und Finanzdienstleistern für eine kostenlose Dienstleistung. Dass bei einer provisionsbasierten Beratung die Beratungsleistung indirekt durch die beim Produkterwerb gezahlten Provisionen vergütet wird, ist den meisten nicht bewusst. Nur rund die Hälfte der Befragten (befragt wurden 1.041 Privatkunden mit Beratungserfahrung) haben der Studie zufolge schon einmal von Honorarberatung gehört. Allerdings konnten lediglich 28 Prozent derjenigen, die schon einmal vom Konzept gehört hatten, Honorarberatung tatsächlich richtig beschreiben. - Dementsprechend schlecht fallen die Urteile darüber aus, ob die Bundesregierung mit der Gesetzgebung ihr selbst gestecktes Ziel, die Honorarberatung zu stärken, erreicht hat.
Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung: Anlagevermittlung erbringt, wer einem Anleger ein konkretes Geschäft über die Anschaffung oder über die Veräußerung eines Finanzinstrumentes vorstellt und ihn zu überzeugen versucht, dieses Geschäft abzuschließen. Indizien für Anlagevermittlung: Vermittler tritt als Repräsentant des Produktanbieters auf, keine Produktauswahl und Produktbewertung, Produktverkauf steht im Vordergrund - meist Provisionsvergütung .= Angemessenheitsprüfung Anlageberatung erbringt dagegen, wer gegenüber dem Kunden eine persönliche Empfehlung über die Anschaffung oder über die Veräußerung eines Finanzinstrumentes abgibt, die auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird. Indizien für Anlageberatung: Eindruck einer objektiven Beratung wird vermittelt, Berater ermöglicht die Auswahl unter verschiedenen Produkten, Produktauswahl wird am Anlegerinteresse ausgerichtet, Produkte werden bewertet - meist Honorarvergütet = Geeignetheitsprüfung Ob eine Anlagevermittlung oder eine Anlageberatung vorliegt, ergibt sich im Zweifel aus den Gesamtumständen des Einzelfalls. Der Unterschied besteht vor allem darin, dass bei der Anlagevermittlung der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht (Produktverkauf), während die Anlageberatung eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Beratung bietet (persönliche Beratung) und das jeweilige Geschäft für den Anleger als vorteilhaft und in seinem Interesse liegend darstellt. Die Pflichten des Anlageberaters sind damit umfangreicher als die der Anlagevermittler. Wenn Vermittler sich als Berater bezeichnen, laufen sie Gefahr, insoweit bei ihren Kunden auch für Beratungskompetenz Vertrauen in Anspruch zu nehmen. Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont, das heißt, wie Kunden den Gesamtauftritt, Erklärungen und Arbeitsweise des Vermittlers verstehen. Finanzanlagenberater sind gut beraten, ihr Auftreten gegenüber dem Kunden im Vorfeld gründlich zu klären. Wer als Berater auftritt, muss im Zweifel für "Beratung" haften. Mein Beratungsprozess: Wir sprechen über Ihre aktuelle Situation, Ihre Pläne, Ihre Werte und Ihre Ziele. Zur Ausarbeitung einer Empfehlung und/oder Investmentstrategie können vorhandene Finanzanlagen eibezogen oder auf Risiko und Chance geprüft werden. Beratungsziel: Ganzheitliche Information und Aufklärung sowie laufende Betreuung des Mandanten, gemeinsame Erstellung einer Entscheidungsvorlage, auf deren Basis der Mandant selbstverantwortlich über die Umsetzung der klaren Handlungsempfehlung seines Beraters entscheiden kann. Geeignetheitsprüfung der beim Anleger vorhandenen Finanzanlagenprodukte oder/und Abgabe von persönlichen Empfehlungen an den Anleger über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten nach gesetzlich vorgeschriebener "Geeignetheitsprüfung des Anlegers". (Abfrage: Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele des Anlegers, inkl. Werte, Wünsche, finanzielle Risikobereitschaft und Risikotragfähigkeit.). Dem Anleger bleibt es überlassen, ob er die empfohlenen
Geschäfte umsetzen möchte. (Honorarabrechnung direkt mit dem Kunden - keine Provisionsannahme von Dritten). Beratung: vollständige Geeignetheitsprüfung § 31 Abs. 4 WpHG - rechtliche Grundlagen Ein Anlageberater muss von den Kunden alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden, in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über die Anlageziele der Kunden und über ihre finanziellen Verhältnisse, die erforderlich sind, um den Kunden ein für sie geeignetes Finanzinstrument oder eine für sie geeignete Wertpapierdienstleistung empfehlen zu können, einholen. |
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Kommen Sie gerne bei Ihren persönlichen Fragen auf mich zu! Telefon: 030 - 516 49 612 |
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